Seitennavigation & Suche

Was man bei Stellenverlust wissen muss

Arbeitslosigkeit ist oft mit Sorgen und Ängsten verbunden. Gut zu wissen, dass man als Angestellte oder Angestellter versichert ist. Informieren Sie sich dennoch frühzeitig, was Sie unternehmen müssen, um Arbeitslosengeld zu erhalten und welche Rechte und Pflichten Sie während der Arbeitslosigkeit haben.

Die Arbeitslosenversicherung richtet Taggelder an arbeitslose Personen aus, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt wurden (wobei bestimmte Personen von der Beitragspflicht befreit sind).

Wenn die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist oder sich eine arbeitslose Person nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, kann die Arbeitslosenversicherung sogenannte Einstelltage verfügen, während denen keine Taggelder ausbezahlt werden. Je nach Schwere des Verschuldens können bis zu 60 Einstelltage verfügt werden.

Zudem berät und unterstützt die Arbeitslosenversicherung bei der Stellensuche, übernimmt unter Umständen Weiterbildungskosten, bietet Beschäftigungsprogramme sowie Motivationssemester für Jugendliche an, erleichtert Berufspraktika, erbringt bei schlechter beruflicher Qualifikation Einarbeitungszuschüsse und bezahlt unter Umständen Beiträge für lange Arbeitswege aus. Zudem richtet sie Entschädigungen aus bei Kurzarbeit und in bestimmten Branchen bei Schlechtwetter sowie bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Wenn über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird, deckt die Arbeitslosenversicherung mit der Insolvenzentschädigung die letzten 4 Monatslöhne des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des maximal versicherten Verdienstes von 148 200 Franken. Das Gleiche gilt, wenn der Konkurs deshalb nicht eröffnet wird, weil kein Gläubiger bereit ist, den Kostenvorschuss für die Konkurseröffnung zu leisten. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung muss bis spätestens 60 Tage nach der Konkurseröffnung angemeldet werden.

    • Sie müssen Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und ganz oder teilweise arbeitslos sein. Wenn Sie keine Stelle haben und eine Vollzeitbeschäftigung suchen, sind Sie ganz arbeitslos; teilweise arbeitslos sind Sie, wenn Sie ohne Stelle sind und eine Teilzeitbeschäftigung suchen oder wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine zweite oder eine Vollzeitstelle suchen.
    • Sie müssen die obligatorische Schulzeit absolviert und das AHV-Alter noch nicht erreicht haben bzw. keine Altersrente der AHV beziehen.
    • Ihr Arbeitsausfall (und Ihre entsprechende Lohneinbusse) muss mindestens zwei Tage betragen.
    • Ihre Beitragszeit an die Arbeitslosenversicherung (ALV) muss genügend lang sein, d.h. Sie müssen in den zwei Jahren vor der Erstanmeldung (Rahmenfrist für die Beitragszeit) während mindestens 12 Monaten voll oder Teilzeit gearbeitet und ALV-Beiträge bezahlt haben. Es gibt verschiedene Gründe für eine Befreiung von der Beitragspflicht: Aus- und Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Betreuung von pflegebedürftigen Per­sonen im gleichen Haushalt.
    • Sie müssen vermittlungsfähig sein, d.h. Sie müssen bereit sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer Eingliederungsmassnahme teilzunehmen. Zudem müssen Sie die Gesprächs- und Beratungstermine des RAV wahrnehmen ‒ und Sie müssen alles unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
  1. Die Wartezeit bis zum Bezug des ersten Arbeitslosentaggelds ist abhängig vom versicherten Verdienst sowie auch davon, ob jemand unterhaltspflichtig ist. Die Wartezeit kann zwischen null und 20 Tagen dauern.

  2. Möglichst bald nach der Kündigung, jedoch spätestens am ersten Tag, für den Sie ALV-Leistungen beanspruchen ‒ also am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Rückwirkend stempeln ist nicht möglich. Ihren (Noch-) Arbeitgeber sollten Sie so schnell wie möglich um ein Arbeitszeugnis oder zumindest eine Arbeitsbescheinigung für die Bewerbungen bitten; zudem sollten Sie das Formular «Bescheinigung des Arbeitgebers» ausfüllen lassen, das Sie auf dem RAV erhalten. Achtung: Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie sofort nach Erhalt der Kündigung mit der Stellensuche beginnen. Halten Sie diese Bemühungen schriftlich fest.

  3. Folgende Schriftstücke sollten Sie mitnehmen: AHV-Ausweis, persönlicher Ausweis (Pass, ID, Führerschein), Wohnsitzbescheinigung oder Schriftenempfangsschein, sofern Sie sich nicht schon bei der Wohnsitzgemeinde gemeldet haben. Ausländische Staatsangehörige benötigen zudem die Niederlassungsbewilligung oder den Ausländerausweis. Vom RAV werden Sie danach zu einem Informationstag und einem individuellen Beratungs- und Kontrollgespräch eingeladen. Bei diesem Termin brauchen Sie auch Ihren Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben, die Bescheinigungen über Aus- und Weiterbildungen, Ihre Bewerbungsunterlagen und Nachweise für die ersten Stellenbewerbungen.

  4. Die Entschädigung wird in Form von Taggeldern ausbezahlt, und zwar fünf pro Woche (Montag bis Freitag). Feiertage, die auf einen Werktag fallen, sind ebenfalls entschädigungsberechtigt. Die Höhe des Taggelds hängt vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie im Durchschnitt in den letzten sechs Monaten (falls günstiger, in den letzten zwölf Monaten) vor der Arbeitslosigkeit erhalten haben (versicherter Verdienst). Er wird durch 21,7 geteilt und so auf den Tag umgerechnet. Von diesem Betrag erhalten Sie 80% als Taggeld, wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, invalid sind oder wenn Ihr versicherter Verdienst 3797 Franken nicht übersteigt. In allen anderen Fällen erhalten Sie 70% des versicherten Verdienstes. Der maximal versicherbare Verdienst beträgt 12 350 Franken. Nicht versichert sind Monatslöhne unter 500 Franken. Arbeitslose mit Kindern erhalten eine Kinderzulage. Um Beitrags- und Versicherungslücken zu vermeiden, werden von den Taggeldern die «Arbeit­nehmer»-Beiträge für AHV/IV, EO und Unfallversicherung sowie für die berufliche Vorsorge abgezogen. Das macht rund 10% aus.

  5. Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, können die Entschädigungen vorübergehend eingestellt werden, Sie erhalten also eine gewisse Zeit lang keine Taggelder. Das ist der Fall, wenn Sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind oder sich nicht genügend um eine zumutbare Arbeit bemüht haben. Aber auch, wenn Sie die Weisungen des RAV nicht befolgen und z.B. eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen oder einen Kurs nicht besuchen. Die Einstellung dauert je nach Verschulden bis zu 60 Tage.

  6. Ja, gegen eine schriftlich verfügte und begründete Einstellung kann Einsprache erhoben werden, und zwar ebenfalls schriftlich und begründet. Sind Sie mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden, können Sie bei einem kantonalen Gericht dagegen Beschwerde einreichen; bis hierhin ist das Verfahren kostenlos. Als letzte Instanz bleibt die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern; hier wird ein Kostenvorschuss verlangt und die unterliegende Partei muss eine Gerichtsgebühr bezahlen.

  7. Grundsätzlich müssen Sie jede Arbeit unverzüglich annehmen. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit wird man Sie aber kaum zwingen, eine Stelle anzunehmen, die Ihren Neigungen in keiner Weise entspricht. Je länger Sie jedoch arbeitslos sind, umso mehr wird der Druck steigen, auch eine ungeliebte Arbeit oder eine ausserhalb Ihres Berufs zu akzeptieren. Unzumutbar ist eine Stelle, die nicht den üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen oder Ihren persönlichen Verhältnissen (Alter, Gesundheit, Familie) entspricht, die nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder bisherige Tätigkeiten Rücksicht nimmt oder die den Wiedereinstieg in Ihren Beruf erschwert. Zudem gilt auch ein Arbeitsweg von täglich mehr als 4 Stunden als unzumutbar.

  8. Ja, nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie eine Woche «Kontrollferien» zugute. Das heisst, an 5 fünf aufeinanderfolgenden Tagen müssen Sie keine Bewerbungen schreiben und weder vermittlungsfähig, noch jederzeit einsatzbereit sein. Sie können diese Ferien auch aufsparen und nach 120 Tagen zwei Wochen beziehen. Achtung: Die Kontrollferien müssen dem RAV 14 Tage im Voraus gemeldet werden.

  9. Solche Fälle müssen dem RAV unverzüglich gemeldet werden. Bei Krankheit besteht nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Taggelder. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist sind die Taggelder auf 44 beschränkt. Dauert die Krankheit länger als 30 Tage oder haben Sie die insgesamt 44 Taggelder ausgeschöpft, stehen Sie ohne Einkommen da. Es empfiehlt sich daher, sich auf privater Basis abzusichern. Verunfallte Arbeitslose sind obligatorisch bei der Suva versichert. Sie deckt ab dem dritten Tag nach dem Unfall die Heilungskosten und den Einkommensausfall.

    Als schwangere Frau gelten Sie als vermittlungsfähig. Falls Sie während der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, haben Sie die gleichen Ansprüche wie bei Krankheit. Während der letzten zwei Monate vor der Niederkunft und der ersten vier Wochen des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs müssen Sie keine Arbeitsbemühungen nachweisen. Wollen Sie nach dem Mutterschaftsurlaub Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, müssen Sie spätestens ab der fünften Woche des Urlaubs mit der Stellensuche beginnen und diese belegen können.

  10. Arbeitslose werden bei ihrem Gang in die Selbstständigkeit unterstützt und beraten. Doch ist dieser Weg nicht für alle Personen gleich gut geeignet. Es braucht detaillierte Vorabklärungen. Nach Ansicht von Fachleuten sollten vorab vier Punkte geklärt werden, die als tragende Säulen das Fundament jeder selbstständigen Berufstätigkeit bilden: Persönlichkeit, Gesundheit, Fachkenntnisse, Finanzen.

Wie viele Taggelder kann ich beziehen?

Beitragszeit (in Monaten) Alter/Unterhaltspflicht Bedingungen Taggelder
Beitragsbefreit     90
12 bis 24 unter 25, ohne Unterhaltspflicht   200
12 bis 18 ab 25 oder mit Unterhaltspflicht   260
18 bis 24 ab 25 oder mit Unterhaltspflicht   400
22 ab 55   520
22 ab 25 oder mit Unterhaltspflicht Bezug einer IV-Rente (Invaliditätsgrad min. 40%) 520

Kontakt